Urteile zum DatenschutzLesezeit: 3 Min

Betroffenenrechte im Datenschutz

Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) definiert unterschiedliche Rechte zur Stärkung der Betroffenen – die sogenannten Betroffenenrechte. Ein wichtiges Betroffenenrecht ist das Recht auf Auskunft. Dieses wurde nun durch ein neues Urteil durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erneut gestärkt.

BLOG-TIPP: BETROFFENENRECHTE IM DATENSCHUTZ FÜR NRW

Was ist das Recht auf Auskunft?

Das Recht auf Auskunft, oder auch Auskunftsrecht ist eins der sogenannten Betroffenenrechte im Datenschutz. Das in Artikel 15 der DS-GVO festgelegte Recht besagt, dass Betroffene – also Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden – von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen eine Auskunft darüber verlangen können, welche ihrer Daten gespeichert oder verarbeitet werden.

Darüber hinaus muss der Verantwortliche ergänzende Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören zum Beispiel die Verarbeitungszwecke, Herkunft der personenbezogenen Daten oder auch andere Empfänger, an die im Zuge der Verarbeitung Daten übermittelt werden.

Auskunftsrecht Grundlage für weitere Betroffenenrechte

Das Recht auf Auskunft für Betroffene soll demnach auch die Grundlage für weitere Betroffenenrechte bilden. Dazu gehören zum Beispiel das Recht auf Löschung oder das Recht der Berichtigung und auch Widerspruchsrecht und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.

BLOG-TIPP: BETROFFENENRECHTE IM DATENSCHUTZ: WAS IST DAS RECHT AUF BERICHTIGUNG?

Eine Auskunft muss immer erteilt werden

Das Recht auf Auskunft kann von jedem Betroffenen kostenlos in Anspruch genommen werden und ist nur dann eingeschränkt, wenn die Erteilung der Auskünfte grundlegende Rechte oder Freiheiten anderer Betroffener einschränken oder gefährden. Auch wenn die Einhaltung anderer gesetzlicher Regelungen o.ä. durch die vollständige Auskunftserteilung in Gefahr gerät, muss zumindest der Umfang der Auskunft geprüft werden.

Eine Auskunft muss immer erteilt werden, auch wenn keine personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeitet werden. Laut DS-GVO muss die Erteilung der Auskunft unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage erfolgen. Eine Verlängerung kann in besonderen Fällen beantragt werden

Wird das Auskunftsrecht nachweislich unbegründet oder gar über das normale Maß hinaus häufig angefragt, kann der Verantwortliche dafür unter Umständen ein Entgelt verlangen oder eine Auskunft auch ablehnen. Dabei ist aber größte Vorsicht geboten, da bei einer nicht rechtmäßigen Ablehnung der Auskunft ein Bußgeld drohen kann. Daher sollte dies immer mit einem Fachmann, wie dem (externen) Datenschutzbeauftragten besprochen werden und unter Umständen eine rechtliche Beratung eingeholt werden.

Wie kann die Auskunft eingeholt werden?

Der Betroffene kann einen formlosen Antrag gegenüber dem Verantwortlichen einreichen, in dem er keine Begründung für seine Anfrage angeben muss. Dabei muss der Verantwortliche unbedingt darauf achten, dass der Betroffene identifiziert wird. Vor allem, wenn die Anfrage telefonisch oder persönlich an der falschen Stelle erfolgt, ist die Gefahr für eine Datenpanne hier sehr hoch.

Daher muss klar mit allen Mitarbeitern kommuniziert sein, wie bei einer solchen Anfrage für das Auskunftsrecht umgegangen werden muss. Sollte ein Mitarbeiter eine solche Anfrage zum Beispiel telefonisch, ohne entsprechende Dokumentation und dann eventuell noch an den falschen Betroffenen herausgeben, liegt eine Verletzung des Datenschutzes vor, was eine Strafe zur Folge haben kann und in jedem Fall meldepflichtig ist.

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Wie ist die Auskunft zu erteilen?

Die Auskunft ist, sofern der Antrag elektronisch gestellt wurde, in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen. Der Betroffene kann aber ausdrücklich eine andere Form der Auskunft wünschen. Achten Sie darauf, dass die Daten bei der Übermittlung entsprechend geschützt sind und geschützt übermittelt werden.

BLOG-TIPP: BETROFFENENRECHTE – WAS BESAGT DAS RECHT AUF AUSKUNFT?

EuGH stärt das Auskunftsrecht für Betroffene

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 12.Januar 2023 erneut das Recht auf Auskunft für Betroffene gestärkt. Das vorliegende Urteil besagt, dass der Verantwortliche dazu verpflichtet ist, dem Betroffenen grundsätzlich mitzuteilen, welchen Empfängern die Daten offengelegt wurden.

Demnach reicht es grundsätzlich nicht, nur die Kategorien der Empfänger mitzuteilen. Dabei betont der EuGH, dass die Transparenz der Datenverarbeitung besonders wichtig ist. Weiter weist er darauf hin, dass die Betroffenen die Möglichkeit haben müssen, zu prüfen, ob die Datenverarbeitung zulässig ist.

Eine Nennung von Kategorien der Empfänger reicht ausnahmsweise nur dann aus, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren. Außerdem dann, wenn der Auskunftsantrag, wie oben beschrieben unbegründet oder exzessiv ist.

Unterstützung durch (externen) Datenschutzbeauftragten

Jegliche Betroffenenanfrage und deren Kommunikation sollte vollumfänglich dokumentiert werden, um für mögliche Anfragen der Aufsichtsbehörde den Datenschutz ausreichend zu belegen. Vor allem im Umgang mit Betroffenenanfragen kann die Vorgehensweise durchaus heikel und komplex sein. Daher sollte hier ein Fachmann wie der (externe) Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden. Es macht darüber hinaus Sinn die Abläufe einer möglichen Anfrage schriftlich festzuhalten und an die Mitarbeiter weiterzugeben.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Erstinformation, ersetzt keine fachliche und individuelle Beratung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie den Datenschutz ausreichend umsetzen, dann lassen Sie sich von uns professionell beraten

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