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Datenschutz für Ärzte und Krankenhäuser

Der Datenschutz im Krankenhaus ist genau so wichtig wie der Datenschutz in der Arztpraxis. Krankenhäuser müssen sich auf viele der neuen Änderungen in der Gesetzgebung einstellen, etwa wie die Einführung der elektronische Patientenakte (ePA), das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) und das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG).

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Datenschutzberatung für Ärzte

Der Datenschutz und damit die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten für jeden, der personenbezogene Daten verarbeitet, unabhängig von Größe oder Branche.

Das Gesundheitswesen ist keine Ausnahme, ganz im Gegenteil, Ärzte müssen besonders acht bei dem Umgang mit Patientendaten bzw. personenbezogenen Daten geben. Patientendaten enthalten Informationen, die als besonders schützenswert (besondere Kategorien) gelten und müssen deswegen dementsprechend behandelt werden. Auch werden im Gesundheitswesen Daten immer häufiger digital verarbeitet – hier ist ein Beispiel die digitale Patientenakte.

Der Datenschutz in der Arztpraxis fängt mit der Datenerhebung  bei Aufnahme bzw. Anlage des Patienten an, es sollten nur die Personenbezogenen Daten der Patienten erhoben werden, die für die Behandlung nötig sind. Dabei ist es vorgeschrieben Patienten über die Verarbeitung zu informieren. Oft wird in der Arztpraxis eine Datenweitergabe von Daten durchgeführt, dazu müssen die Patienten in den meisten Fällen eine Einwilligungserklärung unterschrieben, damit ihre Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen. Gerade bei der Verarbeitung von Daten der besonderen Kategorien ist es wichtig, den Patientendatenschutz mit einer gründlichen Bestandsaufnahme zu gewährleisten, bei der die analogen Daten aber auch für Daten im IT-System oder Software der Arztpraxis überprüft werden.

Wenn Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis arbeiten, dann dürfen die Patientendaten nur unter den betreuenden Ärzten weitergegeben werden, solange diese notwendig für die Behandlung sind.

Der Arbeitsalltag in einer Arztpraxis kann verschieden Hürden mit sich bringen, allein die Tatsache, dass Patienten im Wartezimmer Gespräche mitverfolgen können, sollte im Rahmen der Erstaufnahme geprüft werden. Diagnosen oder andere Gesundheitsdaten, die an Patientinnen und Patienten ungeschützt übermittelt werden, verstoßen gegen das Datenschutzrecht. Es besteht immer die Gefahr, das sensible Daten durch Telefon, E-Mail oder fehlende Verifizierung an unberechtigte Parteien gelangen deswegen ist der Umgang mit Patientendaten ein Kernteil der Arbeit von Praxen.

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Checkliste für den Datenschutz in der Arztpraxis

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Datenschutz und DSGVO für Krankenhäuser

Der Datenschutz im Krankenhaus ist genau so wichtig wie der Datenschutz in der Arztpraxis. Krankenhäuser müssen sich auf viele der neuen Änderungen in der Gesetzgebung einstellen, etwa wie die Einführung der elektronische Patientenakte (ePA), das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) und das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG). Genau so wie bei der Arztpraxis gibt es auch in Krankenhäuser eine Schweigepflicht, die eingehalten werden muss, dies kann schwierig fallen, wenn es Angehörige gibt, die nach dem Gesundheitszustand ihrer Familienmitglieder fragen. Um diese Daten DSGVO konform teilen zu dürfen, müssen unter anderem folgenden Kriterien erfüllt werden:

Auch wie bei den Arztpraxen ist es immer besser für Krankenhäuser eine unterschriebene Datenschutzerklärung zu bekommen. Dies erleichtert den Datenaustausch während der medizinischen Versorgung, es gibt aber auch ausnahmen, die unter der Offenbarungspflicht nach §§ 108, 301 SGB V abgedeckt sind.

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Bußgelder bei DSGVO

Da Arztpraxen und Krankenhäuser mit hochsensiblen Daten arbeiten, besteht immer ein hohes Risiko bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine Missachtung des Datenschutzes kann zu hohen Bußgeldern führen. Die Vergangenheit hat bereits gezeigt, wie schnell in der Branche Bußgelder drohen. Sei es durch mangelnde technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), Verwechslung von Patientendaten oder falsche Rechnungen verstoßen auch gegen das Datenschutzrecht, aber auch fehlende Sicherstellung der Daten (Unbefugter Zugriff oder Daten Leaks) kann zu Bußgelder führen

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Verarbeitung von Patientendaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO

Patientendaten gelten als besondere personenbezogenen daten, diese werden als Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO kategorisiert. Die Rechtsvorschrift für Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten innerhalb Deutschlands ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 DSGVO i. V.m § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BDSG. Für den gesamten europäischen Raum gilt dagegen der Art. 9 Abs. 2 lit. h) und  i) DSGVO. Deshalb ist die datenschutzrechtliche Einwilligung des Patienten unverzichtbar.

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Wie lange werden Patientenakten aufbewahrt?

Patientendaten oder die Patientenakte müssen zum Zweck der Behandlung in Papierform und digital erfasst werden (elektronische Patientenakten – ePA). Diese Daten müssen auch nach der Behandlung vom Krankenhaus oder der Arztpraxen aufbewahrt werden.

Es gibt verschiedene Regelungen, zu wann Patientendaten gelöscht werden. Die meisten Daten werden gelöscht, sobald die zehn Jahres Frist ablauft. Andere Daten wie z. B. Röntgenbilder können auch bis zu 30 Jahre gespeichert werden.

Datenverarbeitung für Ärzte und Krankenhäuser

Betroffenenrechte, TOMS und VVT als wichtiger Baustein für die Datenverarbeitung in der Kinderbetreuung

Die DS-GVO und das BDSG geben verschiedene Vorgaben, um den Datenschutz für den Umgang mit personenbezogenen Daten sicher zu stellen und zu dokumentieren. Einige davon möchten wir an dieser Stelle ausführen.

An erster Stelle stehen natürlich die Betroffenenrechte, die zum Beispiel sein können:

Oftmals werden diese Rechte rudimentär umgesetzt.

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Kümmern Sie sich um Ihre Patienten – beim Thema Datenschutz, können Sie sich auf uns verlassen

Wir stellen sicher das ihre Arztpraxis DSGVO konform arbeitet, da Praxen nach Art. 35 DSGVO umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO bearbeiten wird in den meisten Fällen ein Datenschutzbeauftragter benötigt. Als Dienstleister stellen wir Ihnen einen externen Datenschutzbeauftragten für Ihre Praxis zur Verfügung – dies oft schon zu attraktiven Konditionen.

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Die Betreuung durch die Datenschutzberater.NRW ist ein echter Mehrwert für Ihr Unternehmen. Wir übernehmen die Verantwortung für Ihre Datensicherheit und entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen ein langfristiges und effizientes Datenschutz-Konzept – zu Ihrer Sicherheit und der Sicherheit Ihrer Kunden!

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Beauftragung eines externen Datenschutzberaters bringt viele Vorteile

Viele Unternehmen setzen bei der Einhaltung der Datenschutzrichtlinie auf Know-how aus dem eigenen Haus. Doch die Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten bietet im Vergleich hierzu verschiedene Vorteile:

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GoBD – ein wichtiges Thema für alle Unternehmen

„Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ – kurz: GoBD.

Bereits im November 2019 ist eine aktuelle Neufassung der GoBD veröffentlicht worden, die Vorgaben für den steuerrechtskonformen Ablauf der elektronischen Buchführung enthalten.

Die Experten der Datenschutzberater.NRW unterstützen ihre Mandanten bei der rechtskonformen Umsetzung der GoBD. Dabei ist auch hier die Analyse der Ist-Situation im Unternehmen die Basis für eine kontinuierliche Optimierung der elektronischen Buchführung.

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